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Hände weg vom Sparbuch der Kinder!

Zum Schadensersatzanspruch bei Abhebungen vom Sparbuch eines Kindes

Viele Eltern legen für ihre minderjährigen Kinder Geld auf einem Sparbuch an. Das ist die klassische Variante des Sparens. Wem aber soll das Geld zustehen und was ist, wenn Eltern von diesem Konto Geld abheben? Mit einem solchen Fall hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zu beschäftigen, nachdem der Vater Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts eingelegt hatte, in welcher das Amtsgericht den beiden minderjährigen Kindern einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zuerkannt hat. In dem Fall hat der Vater von den Sparbüchern seiner Kinder im Zeitraum von gut fünf Jahren mehrere Abhebungen vorgenommen, welche er aber nur zum Teil durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hat.

Deshalb haben die Kinder einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 1664 BGB. In dieser Norm ist die Haftung der Eltern gegenüber ihren Kindern geregelt. Verursachen die Eltern einen Schaden in Ausübung der elterlichen Sorge, so können die Kinder ihre Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB ist von der elterlichen Sorge auch die Vermögenssorge umfasst. Das BGB hat in § 1642 dazu ausdrücklich geregelt, dass die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen haben. Es darf somit nicht einfach für andere Zwecke, und zwar auch nicht für persönliche Zwecke des Kindes, verwendet werden. Das Gericht stellt klar heraus, dass die elterliche Vermögenssorge eine Form der fremdnützigen Verwaltung ist, welche das Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens verfolgt.

Im Fall des OLG Bremen (Beschluss vom 03.12.2014 - Az. 4 UF 112/14) trug der Vater zu seiner Verteidigung vor, mit dem Geld Geschenke und Einrichtungsgegenstände für seine Kinder gekauft zu haben und Urlaubsreisen finanziert zu haben. Ferner führte er an, dass die Mutter mit der Verwendung des Geldes für diese Zwecke einverstanden gewesen sei. Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten, denn die Eltern sind es, die ihren minderjährigen Kindern einen angemessenen Unterhalt schulden. Keinesfalls ist der eigene Lebensunterhalt von den minderjährigen Kindern selbst zu tragen.

Die minderjährigen Kinder sind in dem Fall Gläubigerinnen gegenüber der Bank und damit Kontoinhaberinnen, sodass sie selbst zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber ihrem Vater berechtigt sind. In dem Fall wies der Vater zwar darauf hin, dass diese Tatsache, dass die Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt worden sind, noch keine eindeutige Auskunft darüber gibt, wer Forderungsinhaber sein soll. Entscheidend ist aber letztlich der Wille desjenigen, der das Konto errichtet hat zum Zeitpunkt der Einrichtung des Kontos. Die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines Dritten wertet das Gericht bereits als ein Indiz für den Willen. Neben diesem Kriterium ist auch der Besitz des Sparbuches von Bedeutung. Es sind daher auch andere Fälle denkbar. Nach § 808 BGB hat der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben. Aus diesem Grund spricht es gegen den Willen des Anlegers, einen Dritten, auf dessen Namen das Sparbuch eingerichtet ist, auch zum Gläubiger der Forderung zu machen, wenn der Anleger selbst das Sparbuch weiter in seinem Besitz belässt. So lag der Fall hier aber nicht. Die Eltern haben die Sparbücher für die Kinder angelegt, damit auf diese auch Einzahlungen Dritter, also z.B. der Großeltern vorgenommen werden können. Von Anfang an handelte es sich damit um eigenes Geld der Kinder. Auch nach dem eigenen Vortrag des Vaters geht dieser davon aus, dass das Geld seinen Kindern zusteht. Dass er es ausschließlich für die Kinder verwendet hat, ist kein wirksames Argument zur Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch. Das Beschwerdegericht verweist darauf, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen müssen und nicht die Kinder selbst.

Bei Fragen zum Thema Sorgerecht beraten wir Sie gern.

Freia Freitag
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt - Ihre Kanzlei für Familienrecht




Eingestellt am 17.12.2015
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