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Kindesunterhalt und Abfindung

Ist die Abfindung für den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu verwenden?

Das Amtsgericht Potsdam – Familiengericht – Az. 44a F 115/15 – hatte über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit ein zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteter Vater seine Abfindung für die Sicherung des laufenden Unterhalts seines minderjährigen Kindes einsetzen muss. Der Vater hatte die Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten. Sein derzeitiges Erwerbseinkommen reicht nicht aus, um den geschuldeten Kindesunterhalt zu leisten. Der Kindesvater bezog im Frühjahr 2010 von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Abfindung einschließlich des letzten Monatsverdienstes von netto 32.923,95 €. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen und war teilweise arbeitslos. Aus einer Beziehung zu einer anderen Frau ging im Jahr 2011 ein weiteres Kind hervor. Im Jahr 2012 vereinbarten der Kindesvater und das erstgeborene minderjährige Kind in einem gerichtlichen Vergleich die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 90 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen, auf ein erstes Kind entfallenden Kindergeldes. Grundlage dieses Vergleichs waren Erwerbseinkünfte von ca. 1.000,00 € netto, eine weitere Unterhaltspflicht des Vaters und eine anteilige Einbeziehung der bezogenen Abfindung als Auffüllbetrag.

Der Vater finanzierte mit dem Geld aus der Abfindung u.a. verschiedene Anschaffungen wie z.B. eine teure Einbauküche. Er ließ vortragen, diese Anschaffungen seien notwendig gewesen und entsprächen dem Gebot der Sparsamkeit. Die Abfindung sei nun fast aufgebraucht. Ferner trug er vor, Zusatztätigkeiten nicht ausüben zu können, da er für seinen täglichen Fahrweg zum Arbeitsplatz 90 bis 120 Minuten benötige und darüber hinaus auf sein zweites Kind aufpassen müsse, da dessen Mutter, von der er zwischenzeitlich auch getrennt lebe, durch die Betreuung eines älteren kranken Kindes stark beansprucht sei. Er begehrte deshalb die Herabsetzung des monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts für sein erstes Kind auf 152,00 €.

Das Gericht wies den Abänderungsantrag des Vaters zurück. Es stellte fest, dass der Vater jedenfalls in Höhe von 90 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB leistungsfähig ist. Dabei hat das Gericht die Abfindung aus Arbeitsplatzverlust 2010 anteilig mit monatlich 400,00 € als Einkommen berücksichtigt und festgestellt, dass die Abfindung noch nicht als aufgezehrt anzusehen ist. Aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind wird von einem Vater nach ständiger Rechtsprechung verlangt, eine für den Arbeitsplatzverlust bezogene Abfindung sparsam einzusetzen, um bis zur Volljährigkeit den notwendigen Unterhalt für sein Kind sicher zu stellen. Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, so ist es dem Unterhaltsschuldner nicht gestattet, sich auf den Verbrauch der Abfindung zu berufen, wenn er bei den davon bestrittenen Ausgaben unterhaltsbezogen leichtfertig gehandelt hat. Der Vater, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte und sein Einkommen auch nicht durch Überstunden oder Nebentätigkeiten erhöhte, musste mit der anteiligen Berücksichtigung der Abfindung rechnen. Ausgehend von einer Verteilung auf 12 Jahre hätte er danach grundsätzlich ca. 219,00 € monatlich für den Unterhalt seines Kindes einsetzen müssen. Auch die Betreuung des anderen Kindes kann der Vater nicht seinem ersten Kind vorhalten, da beide Kinder gleichrangig sind und dies eine unzulässige Bevorzugung des zweiten Kindes wäre.

Bei Fragen zum Familienrecht beraten wir Sie gern.

Freia Freitag
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt - Ihre Kanzlei für Familienrecht



Eingestellt am 17.02.2016
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