email telefon

Kündigung einer Hausratsversicherung durch Ehemann kann Schadensersatzpflicht gegenüber Ehefrau auslösen

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz des einen Ehepartners gegenüber dem anderen besteht auch, wenn der eine Ehepartner seine Fürsorgepflicht dem anderen Ehepartner gegenüber verletzt und dies zu einem Vermögensschaden führt. Dies ist vielen Eheleuten gar nicht bewusst. Ein Verstoß gegen diese vermögensrechtlich bestehende Fürsorgepflicht besteht zum Beispiel, wenn ein Ehepartner während der Ehe die für die gemeinsame Wohnung bestehende Hausratversicherung kündigt und dies dem anderen Ehepartner nicht mitteilt, sodass dieser vom Bestehen eines Versicherungsschutzes ausgehen muss.

Über einen solchen Fall hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Beschluss vom 19.09.2014 - Az. 4 UF 40/14) zu entscheiden.

Nachdem die Ehefrau durch Zufall von regelmäßigen Treffen ihres Mannes mit seiner Geliebten in einer von ihm heimlich gekauften Wohnung erfahren hatte, ließ sie die Schlösser für die gemeinsame Wohnung austauschen und sperrte dadurch ihren Mann aus.

Daraufhin meldete der Ehemann einen Monat später die Hausratversicherung für die vormals gemeinsame Ehewohnung auf die neue Wohnung um, ohne seine Frau darüber zu informieren. Kurze Zeit darauf kam es zur Versöhnung der Eheleute. Der Ehemann zog nun wieder in die gemeinsame Wohnung ein. Es wurde allerdings keine Hausratversicherung abgeschlossen. Anderthalb Jahre später kam es zu einem Einbruch in die gemeinsame Wohnung, bei welchem Wertsachen gestohlen wurden, wobei es sich vorwiegend um Schmuck und Besteck der Ehefrau im Wert von etwa 25.000 € handelte. Der Ehemann überwies im Jahr 2008 auf ein gemeinsames Oder-Konto aus eigenen Mitteln einen Betrag von 9.250 €, um den fehlenden Versicherungsschutz zu verdecken und wies dies als Zahlung der Hausratversicherung auf den Einbruchsschaden aus. Anfang 2011 zog der Ehemann erneut aus und es kam zur endgültigen Trennung der Eheleute. Als die Frau später zufällig im Jahr 2013 vom fehlenden Versicherungsschutz erfuhr, verlangte sie vom Mann Schadensersatz. Dieser wurde vom OLG Bremen mit der Begründung, der Ehemann habe durch das Abmelden der Hausratversicherung gegen seine vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten verstoßen, dem Grunde nach bejaht. Die Verletzung bestand in der unterlassenen Unterrichtung der Frau über die Abänderung des Versicherungsschutzes, denn durch die fehlende Information sei die Ehefrau daran gehindert worden, eine neue Versicherung abzuschließen. Über die Höhe des Schadens hat das OLG Bremen nicht entschieden, sondern die Sache zur diesbezüglichen Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

Das OLG Bremen hat diesen Schadensersatzanspruch aus der sich aus § 1353 BGB ergebenden Fürsorgepflicht während bestehender Ehe hergeleitet und klargestellt, dass die Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Als weitere Beispiele für Pflichtverletzungen, die eine Schadensersatzverpflichtung auslösen können, führte das Gericht unter Verweis auf Rechtsprechung die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung sowie die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau an.

Bei Fragen zum Thema Familienrecht, beraten wir Sie gern.

Freia Freitag
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt - Ihre Kanzlei für Familienrecht



Eingestellt am 17.12.2015
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)