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Zusammentreffen von Elternunterhalt und Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.03.2016 in einem Fall zum Elternunterhalt verhandelt und die Frage erörtern müssen, ob eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die nichteheliche Mutter bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des grundsätzlich zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichteten erwachsenen Kindes zu berücksichtigen ist.

In diesem Fall ging es um den Elternunterhalt für den im Jahr 1941 geborenen Vater des Antragsgegners, welcher seit sechs Jahren von einem Pflegedienst in seiner Wohnung betreut und versorgt wird und laufende Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege bezieht. Für den Zeitraum ab Januar 2012 macht der Sozialhilfeträger als Antragsteller gegenüber dem Sohn (Antragsgegner) des pflegebedürftigen Vaters aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII einen Anspruch auf Elternunterhalt geltend. Der Antragsgegner lebt zusammen mit seiner Tochter, der Mutter seiner nichtehelichen, im Dezember 2008 geborenen Tochter und deren beiden weiteren minderjährigen Kindern aus ihrer geschiedenen Ehe in einem Haushalt.

Der Antragsgegner wurde per Beschluss des Amtsgerichts zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts für seinen pflegebedürftigen Vater verpflichtet. Dies wurde vom Amtsgericht damit begründet, dass sich der Antragsgegner anders als ein verheirateter Unterhaltsschuldner nicht auf einen erhöhten Selbstbehalt in Form des Familienselbstbehalts berufen könne, weil er der Mutter seiner Tochter nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde im Wesentlichen vom Oberlandesgericht bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass sich der Antragsgegner nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt. Jedoch ist nach Auffassung des BGH eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen verneint, sodass die angefochtene Entscheidung deshalb nach Auffassung des BGH keinen Bestand haben konnte. Wenn es der Billigkeit entspricht, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB nämlich auch dann weiter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn das gemeinsame Kind wie auch in diesem Fall älter als drei Jahre ist. Zu berücksichtigen sind hierbei kindbezogene und elternbezogene Gründe. Kindbezogene Gründe wurden hier nicht festgestellt, sodass elternbezogene Gründe zu prüfen sind. Nach Auffassung des BGH können elternbezogene Gründe bei zusammenlebenden Eltern minderjähriger Kinder auch darin liegen, dass der eine Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil das gemeinsame Kind persönlich betreut und aus diesem Grund ganz oder zum Teil an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine solche einvernehmliche Lebensgestaltung stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Elternunterhaltsanspruchs des Vaters dar. Das Oberlandesgericht hat nun einen etwaigen Anspruch auf Betreuungsunterhalt dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und festzustellen, da dieser Anspruch vorrangig zu berücksichtigen ist und somit Einfluss auf die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners mit Bezug auf seine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat.

Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Die wesentlichen Erwägungen der heutigen Entscheidung des BGH wurden daher zunächst der Pressemitteilung des BGH entnommen.



Eingestellt am 09.03.2016
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