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Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Die überwiegende Zahl der Ehepaare in Deutschland hat keinen Ehevertrag geschlossen und lebt deshalb in der so genannten Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB.

Neben der Klärung von Unterhaltsansprüchen stellt sich beim Scheitern einer Ehe häufig die Frage, ob ein Ehegatte, von seinem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen an den anderen Ehegatten etwas abgeben muss.

Voraussetzung dafür ist zum einen, dass bei den Ehegatten ein Zugewinn entstanden ist und zum anderen, dass dieser Zugewinn den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Nur dann ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen.
Stichtag für die Bewertung des Anfangsvermögens ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Tag der Eheschließung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der sich nach Abzug aller Verbindlichkeiten ergebende Betrag stellt das Anfangsvermögen dar. Dabei kann das Anfangsvermögen auch einen Negativsaldo aufweisen. Die gleiche Berechnung wird auch bei der Bestimmung des Endvermögens angewandt.

Übersteigt nach der Berechnung das Endvermögen das des Anfangsvermögens, ist also ein Zugewinn vorhanden, so hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte dieses Überschusses als Ausgleichsforderung im Zugewinnausgleichsverfahren, § 1378 BGB.

Wie erfahren Sie, ob ein Zugewinn entstanden ist?

Gemäß § 1379 BGB hat jeder Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunftserteilung. So hat der andere Ehegatte Auskunft über sein Vermögen zum Stichtag der Heirat und zum Stichtag der Trennung zu erteilen. Als weiterer Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages zu beachten, so dass letztlich drei Zeitpunkte für die Auskunftserteilung relevant sein können. Die geforderten Auskünfte sind durch eine geordnete und unterzeichnete Auflistung zu erbringen und unter Beifügung entsprechender Belege nachzuweisen.
Entspricht die Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen oder wird gar nicht erteilt, so ist es möglich ein entsprechendes Verfahren zur Auskunft und anschließenden Berechnung des Zugewinns vor dem Familiengericht führen.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Ehegatte in schädigender Absicht über Vermögen verfügt, um es so dem Zugewinnausgleich zu entziehen?

Dem können Sie durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entgegenwirken. Gemäß § 1385 Absatz 1, Ziffer 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn Handlungen (z.B. unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung von Vermögen, in alleiniger Absicht den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu schädigen) zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Dieses Ziel kann durch die Führung eines Eilverfahrens (vorläufiger Rechtsschutz) durchgesetzt werden.
Solche so genannten illoyalen Vermögensminderungen nach der Trennung wirken sich durch die Schaffung des Auskunftsanspruchs über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht negativ für den ausgleichsberechtigten Ehegatten aus.
Der Ehegatte, welcher Vermögen in schädigender Absicht vermindert, hat sich nämlich das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages zurechnen zu lassen, wie es ohne die Vermögensminderung vorhanden gewesen wäre.

Besteht auch bei längerer Trennung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Besondere Beachtung fand der Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH - XVII ZB 277/12 - vom 16.10.2013) zum Lottogewinn. Danach unterfiel der Lottogewinn in Höhe von 500.000,00 € des Ehemannes dem Zugewinn. Der ausgleichsberechtigten Ehefrau wurde der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 248.972,79 € zuerkannt. Der BGH sah trotz der langen Trennungszeit von mehr als 9 Jahren und einer Ehedauer von mehr als 29 Jahren keine grobe Unbilligkeit, um eine Leistungsverweigerung des Ehemannes zu bejahen.
Es kann also auch bei langer Trennungszeit ein Anspruch auf Ausgleich eines Zugewinns bestehen.
Der Ehemann hätte dieses Ergebnis nur verhindern können, indem er nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt hätte. Durch die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie es gemäß §§ 1385,1386 BGB ermöglicht wird, hätte der Ehemann seinen Vermögenszuwachs (Lottogewinn) dem Ausgleichsanspruch der Ehefrau rechtmäßig entziehen können.