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Ordnungsgeld bei Verweigerung des Umgangs bei Krankheit des Kindes?

Was bedeutet Krankheit des Kindes für den Umgang? Das ist eine häufige Frage, die nicht immer einfach zu beantworten ist. Zum Thema wird diese Frage nur dann, wenn sich die Eltern nicht einigen können, z.B. weil der umgangsberechtigte Elternteil annimmt, die Krankheit des Kindes sei nur vorgeschoben, um den Umgang zu vereiteln oder weil der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil meint, das Kind sei zu krank für den Umgang. Die Frage ist nur dann leicht zu beantworten, wenn die Transportunfähigkeit ärztlich attestiert ist. Wenn der Arzt das Kind nicht im Rahmen eines Hausbesuchs untersucht hat, so wird man in der Regel annehmen können, dass das Kind, das zur Arztpraxis gebracht worden ist, auch bei geringen Entfernungen der Wohnungen der Eltern ohne weitere Gesundheitsgefahren zum anderen Elternteil transportiert werden kann.
Mit den Anforderungen an die Darlegungen eines zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils hatte sich im letzten Jahr auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu beschäftigen (Beschl. v. 21.08.2018 – Az. 10 WF 122/18). In dem Verfahren war vom Amtsgericht gegenüber der Mutter wegen der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche gebilligte Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld verhängt worden. Hiergegen wehrte sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wurde bestätigt, die Höhe jedoch von 250 € auf 150 € reduziert, denn das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Mutter die Zuwiderhandlung zwar zu vertreten hatte, aber bei Berücksichtigung des Verschuldensgrades der Mutter und der sonstigen Umstände das Ordnungsgeld zu hoch bemessen worden war. Zugunsten der Mutter sprach die tatsächliche Erkrankung des Kindes. Das Oberlandesgericht stellte aber klar, dass allein der Hinweis der Mutter auf eine fiebrige Erklärung des Kindes nicht genüge, um das fehlende Verschulden nachzuweisen. Vielmehr bedarf es auch der Vorlage eines ärztlichen Attests, in welchem nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung aufzuführen sind, sondern auch Angaben zur Transportfähigkeit des erkrankten Kindes zu tätigen sind. Der umgangsberechtigte Elternteil soll mit dem Kind auch Alltag leben und somit das Kind grundsätzlich auch bei Krankheit betreuen und pflegen. Bei Fragen zum Umgang und zu Umgangsregelungen kann der Besuch beim Familienanwalt daher nicht nur Antworten liefern, sondern auch vor unnötigen Kosten bewahren.

Freia Freitag
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt - Ihre Kanzlei für Familienrecht



Eingestellt am 12.02.2019 von F.Freitag
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