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Überschwemmung im Bad durch Dreijährigen-Eltern haften für Ihre Kinder. Wirklich?
Inwieweit Eltern ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wenn der dreijährige Sohn nach dem zu Bett legen allein den Gang zur Toilette sucht und eine Überschwemmung verursacht, beschäftigte kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.18, Az. I-4 U 15/18).
Die Mutter des kleinen Jungen legte diesen zwischen 19 und 20 Uhr schlafen. Geraume Zeit später stand dieser wieder auf und ging zum Gang auf die Toilette ins Badezimmer. Dort benutzte er derart viel Toilettenpapier, dass die Toilette schließlich verstopfte. Hinzu kam ein defekter Spülknopf, welcher sich verhakte und zum permanenten Wassernachfluss führte. Schließlich trat so viel Wasser aus, dass es in die darunter liegende Wohnung lief und es zu einem Schaden in Höhe von über EUR 15.000 kam, welcher von der Wohngebäudeversicherung ausgeglichen wurde. Diese wandte sich wiederum mit einem Teil der Kosten an die Mutter des Jungen bzw. deren Haftpflichtversicherung mit dem Argument, sie habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind verletzt.
Tatsächlich aber, so das OLG Düsseldorf, habe die Mutter hier das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt. So sei es in einer geschlossenen Wohnung nicht notwendig, ein dreijähriges Kind ständig zu beobachten. Dies sei auch nicht erforderlich, weil durch eine permanente Überwachung des Kindes der Lernprozess und die Entwicklung auch im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würden. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Elternteil in Hörweite sei (so bereits BGH, Urteil v. 24. März 2009 (VI ZR 199/08). Auch sei durch den defekten Spülknopf zwar eine erhöhte Gefahrensituation gegeben. Diese führe jedoch vor dem Hintergrund des Lernprozesses des Kindes zu keinem anderen Ergebnis. Auch die andauernde Kontrolle nach dem Toilettengang würde den Entwicklungsprozess des Jungen einschränken, so das OLG Düsseldorf.
Die Mutter des kleinen Jungen legte diesen zwischen 19 und 20 Uhr schlafen. Geraume Zeit später stand dieser wieder auf und ging zum Gang auf die Toilette ins Badezimmer. Dort benutzte er derart viel Toilettenpapier, dass die Toilette schließlich verstopfte. Hinzu kam ein defekter Spülknopf, welcher sich verhakte und zum permanenten Wassernachfluss führte. Schließlich trat so viel Wasser aus, dass es in die darunter liegende Wohnung lief und es zu einem Schaden in Höhe von über EUR 15.000 kam, welcher von der Wohngebäudeversicherung ausgeglichen wurde. Diese wandte sich wiederum mit einem Teil der Kosten an die Mutter des Jungen bzw. deren Haftpflichtversicherung mit dem Argument, sie habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind verletzt.
Tatsächlich aber, so das OLG Düsseldorf, habe die Mutter hier das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt. So sei es in einer geschlossenen Wohnung nicht notwendig, ein dreijähriges Kind ständig zu beobachten. Dies sei auch nicht erforderlich, weil durch eine permanente Überwachung des Kindes der Lernprozess und die Entwicklung auch im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würden. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Elternteil in Hörweite sei (so bereits BGH, Urteil v. 24. März 2009 (VI ZR 199/08). Auch sei durch den defekten Spülknopf zwar eine erhöhte Gefahrensituation gegeben. Diese führe jedoch vor dem Hintergrund des Lernprozesses des Kindes zu keinem anderen Ergebnis. Auch die andauernde Kontrolle nach dem Toilettengang würde den Entwicklungsprozess des Jungen einschränken, so das OLG Düsseldorf.
Alexandra Voigt
Rechtsanwältin
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt – Ihre Kanzlei für Familienrecht
Eingestellt am 12.02.2019 von F.Freitag
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