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Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

BGB 1603 Abs. 1, Abs. 2; FamFG 113 Abs. 1 S. 2; ZPO 258, 114 Abs. 2
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.12.2014, 15 WF 185/14

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller begehrte mit Antrag vom 26.05.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts ab Rechtskraft des Beschlusses.

Das Amtsgericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 09.09.2014 mit der Begründung zurück, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei, weil der Antragsgegner nach den vorgelegten Unterlagen nicht leistungsfähig sei. Der Antragsgegner ist seit Jahren arbeitslos. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts erzielte Einkommen bei einem Arbeitsverhältnis in der Probezeit lag unter dem Selbstbehalt.

Des Weiteren hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag auch als unzulässig und sogar als mutwillig erachtet, weil der verlangte Unterhalt erst ab Rechtskraft gezahlt werden sollte. Die Geltendmachung für den Zeitraum ab Rechtskraft erfolgte deshalb, weil der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezieht.

Die Ablehnung erfolgte ferner, weil das Amtsgericht den Antrag als rechtsmissbräuchlich ansah, weil bereits ein Verfahrenskostenhilfegesuch betreffend Unterhaltszahlungen seit zwei Jahren anhängig sei, jedoch noch nicht beschieden ist.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller am 16.10.2014 form- und fristgerecht Beschwerde ein.

Entscheidungsinhalt

Mit Beschluss vom 04.12.2014 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 09.09.2014 – 44 F 27/14 – auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das OLG begründete dies damit, dass der Erfolgsaussicht des Antrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes nicht die fehlende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entgegenstehe, weil es auf seine tatsächlichen Einkünfte aus der zuletzt ausgeübten vollschichtigen Tätigkeit als Wachmann nicht ankommt.

Nicht unterhaltspflichtig ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nur derjenige, der unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern trifft gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie danach ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus resultiert auch die Verpflichtung des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2013, 1378; 2011, 1041, 2009, 314) stellt das OLG klar, dass bei dem Antragsgegner die von ihm erzielbaren Einkünfte neben den tatsächlichen Einkünften berücksichtigt werden können, sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil die Ausübung einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt.

Das OLG verweist darauf, dass der im Hinblick auf eine etwaige Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner bislang nicht hinreichend seine notwendigen intensiven Erwerbsbemühungen im Hinblick auf die Sicherstellung des Mindestunterhalts des Antragstellers dargetan hat. Weiter stellt das OLG fest, dazu hierzu ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.272,00 € zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichend wäre und dass ein solches Einkommen für einen erwerbswilligen Arbeitnehmer im Alter des Antragsgegners auf dem Arbeitsmarkt erzielbar wäre. Dabei ist nur maßgeblich, ob für Tätigkeiten, deren Ausübung dem Antragsgegner zumutbar ist, Einkünfte in dieser Höhe auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich angeboten werden. Hiervon geht das OLG aus, wenn für solche Tätigkeiten in Tarifverträgen eine Entlohnung in dieser Höhe vereinbart worden ist und nennt beispielhaft den seit April 2012 gültigen Tarifvertrag zwischen dem Verein der Zuckerindustrie (VdZ) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und den Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Schrott-Recycling- Wirtschaft e.V. und der IG Metall. Danach verbliebe dem Antragsgegner nach Steuern und Sozialabgaben sowie einem Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ein Nettoeinkommen von ca. 1.400 €.

Soweit sich der Antragsgegner auf eine krankheitsbedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit berufen hat, stellt das OLG fest, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen gerade keine so gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die die Zumutbarkeit der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausschließen.

Auch die Geltendmachung des Unterhalts für die Zeit ab Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung steht der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nicht entgegen, denn gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 258 ZPO kann sich die gerichtliche Geltendmachung bei wiederkehrenden Leistungen auch auf die Zeit nach Erlass der Entscheidung fällig werdenden Leistungen erstrecken. Eine Mutwilligkeit liegt nicht vor bei rechtlich zulässiger Geltendmachung eines Anspruchs ohne Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch.

Auch die Tatsache, dass der Antragsteller bereits in einem anderen Verfahren bei demselben Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner gestellt hat, führt nicht zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter ohne Verfahrenskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussicht bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde. DA der in dem anderen Verfahren gestellte Antrag aber nur auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Unterhaltsantrag gerichtet war und über des Verfahrenskostenhilfegesuch nicht entschieden worden ist, weil das anderes Verfahren vom Antragsteller nicht weiter betrieben wurde, ist der in dem anderen Verfahren angekündigte Unterhaltsantrag nicht anhängig geworden. Da für das zuerst betriebene Verfahren bislang auch noch keine Gerichtskosten angefallen sind, wäre die Fortsetzung des ersten Verfahrens für den Antragsteller auch nicht kostengünstiger.

Die Zurückverweisung an das Amtsgericht erfolgte, damit das Amtsgericht die unterlassene Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nachholen kann.

Freia Freitag
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Bürogemeinschaft Freitag & Voigt – Ihre Kanzlei für Familienrecht



Eingestellt am 17.02.2016
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